VEREINSSATZUNG

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein trägt den Namen „Imperathomas“

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

 

Der Sitz des Vereins ist Oberhausen.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 AO).

 

Zweck des Vereins ist die Unterstützung von an Krebs erkrankten Kindern und Jugendlichen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen (wie z.B. Charity-Cons, Tombolas), deren Reinerlös (der Erlös unter Abzug der aufgewendeten Kosten und unter Abzug von Rücklagen zur Erfüllung des Vereinszweckes, wie z.B. Versicherungen, Kontoführungsgebühren) an die Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe weitergeleitet werden. Des Weiteren veranstalten und unterstützen wir Charity- und Spendenaktionen, Auftritte/Präsenzen auf z.B. Messen, Feste, Conventions.

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5 Verbot von Begünstigungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

a.) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person)

 

b.) durch Austritt

 

c.) durch Ausschluss

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein gegen den Verein oder gegen die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

 

Die Ehrenmitgliedschaft kann Mitgliedern oder anderen Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, verliehen werden.

 

Der Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand gestellt und begründet werden.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Ehrenmitgliedschaft.

 

§ 9 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung, mit Wirkung ab dem folgenden Geschäftsjahr, entscheidet.

 

Die Beitragspflichten werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Diese liegt als Anlage 1 der Satzung bei.

 

§ 10 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

a.) die Mitgliederversammlung

 

b.) der Vorstand

 

Bis zu seiner Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a.) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

b.) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

 

c.) Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

d.) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.

 

e.) Die ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.

 

f.) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, bei Abwesenheit des Vorsitzenden seine Vertretung, anwesend sind.

 

Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Die Vorstandssitzung kann auch mittels Telefon- oder Video-Konferenz abgehalten werden.

 

Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

 

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit des Vorsitzenden entscheidet die Stimme seines Vertreters.

 

Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden, bei Abwesenheit des Vorsitzenden von einem seiner Vertretungen zu unterschrieben. Die Eintragungen müssen enthalten:

 

a.) Ort und Zeit der Sitzung

 

b.) die Namen der Teilnehmer

 

c.) die gefassten Beschlüsse

 

d.) Abstimmungsergebnisse

 

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

 

Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

 

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

a.) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden.

 

b.) Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters und des Berichtes der Kassenprüfung.

 

c.) Entlastung des Vorstandes.

 

d.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.

 

e.) Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes.

 

f.) Wahl und Berufung der Kassenprüfer.

 

g.) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.

 

h.) Abstimmung über die Beitragsordnung.

 

i.) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

j.) Änderung der Satzung.

 

k.) Auflösung des Vereins.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

 

a.) der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt.

 

b.) 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit Zustellung der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannte E-Mail-Adresse gerichtet wurde.

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei Abwesenheit des Vorsitzenden von seiner Vertretung, geleitet.

 

Für die Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

 

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder auf Antrag durch schriftliche geheime Abstimmungen.

 

Bei Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins muss zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

 

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist Einstimmigkeit erforderlich.

 

Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende, dann der Schatzmeister und der Schriftführer. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

 

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

 

a.) Ort und Zeit der Versammlung

 

b.) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

 

c.) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

 

d.) die Tagesordnung

 

e.) die gestellten Anträge, Art und Ergebnis von Abstimmungen, Satzungs- und Zweckänderungsanträge

 

f.) Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind

 

§ 12 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.

 

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 Schirmherrschaft

 

Die Schirmherrschaft über den Verein kann einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens angetragen werden.

 

Über die Person und Dauer der Schirmherrschaft entscheidet der Vorstand.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mittels Einstimmigkeit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechts- fähigkeit verliert.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.

 

Die Satzung wurde in seiner Gründungsversammlung am 10.11.2017 in Essen einstimmig durch die Gründungsmitglieder beschlossen.


Beitragsordnung für den gemeinnützigen Verein Imperathomas e.V.

 

§ 1 Grundsatz

 

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

 

§ 2 Beschlüsse

 

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe und Fälligkeit des Beitrags.

 

Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in der der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

 

§ 3 Beitragshöhe

 

Es wird ein Jahresbeitrag von mindestens 12 € erhoben. Ansonsten ist der Mitgliedsbeitrag in seiner Höhe freigestellt.

 

§ 4 Bankeinzug

 

Die Zahlung der Beiträge erfolgt im Bankeinzugsverfahren jährlich. Dafür erteilt jedes Mitglied dem Verein eine Einzugsermächtigung.

 

Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos ist die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Mitglied zu tragen. Rückverrechnungsgebühren werden zu Lasten des Mitgliedes verbucht.

 

§ 5 Fälligkeit

 

Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.02. eines jeden Jahres vom Girokonto des Mitglieds abgebucht. Bei Neumitgliedern zum Datum der Neuaufnahme.

 

§ 6 Gültigkeit

 

Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.

 

§ 7 Bescheinigung

 

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres erhalten Mitglieder eine Spendenbescheinigung über die Höhe der entrichteten Mitgliedsbeiträge.

 

Die Beitragsordnung wurde in seiner Gründungsversammlung am 10.11.2017 in Essen einstimmig durch die Gründungsmitglieder beschlossen.